Allgemeine Geschäftsbedingungen

Albrecht Voß I Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bildproduktionen, die Lieferung von Bildern und die Vergabe von Lizenzen

1. Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1. Die Produktion von Bildern, die Lieferung und elektronische Übermittlung von Bildern sowie die Vergabe von Bildlizenzen durch Albrecht Voß („Fotograf“) erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen (AGB).

1.2. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt und werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3. Vertragspartner („Auftraggeber“) ist derjenige, der den Fotografen mit der Anfertigung von Bildern beauftragt, Bilder aus dem Archiv anfordert oder Nutzungsrechte (Lizenzen) einholt.

2. Auftragsproduktionen

2.1. Auftragsabwicklung

2.1.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.

2.1.2. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Örtlichkeiten und Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6.) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.

2.1.3. Soll auf einer Baustelle oder an einem Ort fotografiert werden, an dem eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder erhöhte gesundheitliche Risiken nicht auszuschließen sind, hat der Auftraggeber durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass der Fotograf und seine Mitarbeiter gefahrlos arbeiten können. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Fotografen aus der Unterlassung notwendiger Schutzmaßnahmen oder der Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher Schutzvorschriften entstehen.

2.1.4. Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen Situation vor Ort oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, ist der Fotograf rechtzeitig hierüber zu informieren und dem Fotografen Gelegenheit zu geben, die Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Der Fotograf hat außerdem einen Anspruch auf ein Ausfallhonorar gemäß Ziffer 2.2.8.

2.1.5. Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Aufnahmearbeiten zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bilderneingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt. Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung werden keine Nutzungsrechte übertragen.

2.1.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

2.2. Honorare und Nebenkosten

2.2.1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht er nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.

2.2.2. Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

2.2.3. Zusatzleistungen, insbesondere die Anfertigung von Bildern über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand gesondert zu vergüten.

2.2.4. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. digitale Bildbearbeitung, Reisen, Übernachtungen, Modellbuchung). Gesondert zu erstatten sind auch die Kosten, die dem Fotografen durch besonders aufwendige Bilder (z.B. Luftaufnahmen) oder durch den Einsatz spezieller Technik (z.B. Hebebühne, aufwendige Lichtanlagen) entstehen.

2.2.5. Das Honorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

2.2.6. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie beim Fotografen angefallen sind.

2.2.7. Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2.2.8. Bei Ausfall eines Aufnahmetermins, ist der Fotograf berechtigt, ein Ausfallhonorar geltend zu machen, es sei denn, der Ausfall ist alleine vom Fotografen zu vertreten. Ist ein Pauschalhonorar vereinbart, erhält der Fotograf ein Ausfallhonorar von 100% des vereinbarten Pauschalhonorars bei einer Absage binnen 24 Stunden vor Beginn des Aufnahmetermins, und ein Ausfallhonorar von 50% bei einer Absage binnen 25 bis 72 Stunden vor Beginn des Aufnahmetermins. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf ein Ausfallhonorar von 100% des vereinbarten Stunden- oder Tagessatzes, sofern eine Absage binnen 24 Stunden vor Beginn des Aufnahmetermins erfolgt, und ein Ausfallhonorar von 50%, sofern eine Absage binnen 25 bis 72 Stunden vor Beginn des Aufnahmetermin erfolgt. Zusätzlich hat der Auftraggeber dem Fotografen die im Zusammenhang mit dem ausgefallenen Aufnahmetermin entstandenen Nebenkosten zu erstatten.

3. Anforderung von Archivbildern

3.1. Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins bzw. Leihscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind bis zum Ablauf der Frist sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen. Die dauerhafte Archivierung von Bildern ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Fotografen nicht zulässig.

3.2. Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

3.3. Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.

3.4. Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotograf eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

3.5. Analoge Bilder und Bilddatenträger, die vom Fotografen dem Auftraggeber gemäß Ziffer 3.1. zur Sichtung und Auswahl zur Verfügung gestellt werden, sind bis zum Ablauf der Auswahlfrist zurückzugeben, wenn kein Lizenzvertrag zustande kommt. Werden Diarahmen oder Folien geöffnet, ist der Fotograf – vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs – zur Berechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht gekommen ist. Wird die in Ziffer 3.1. geregelte oder die im Lizenzvertrag vereinbarte Rückgabefrist für analoge Bilder überschritten, ist bis zum Eingang der Bilder beim Fotografen neben den sonstigen Kosten und Honoraren eine Blockierungsgebühr zu zahlen. Die Blockierungsgebühr beträgt 1,50 € pro Tag und Bild, wobei für das einzelne Bild ungeachtet der jeweiligen Blockierungsdauer höchstens der Betrag gefordert werden kann, der in Ziffer 5.5., Satz 2 der Geschäftsbedingungen als Schadenspauschale für den Verlust des Bildes vorgesehen ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Fotografen durch die verspätete Rückgabe der Bilder kein Schaden entstanden oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die Blockierungsgebühr.

4. Erwerb und Umfang von Nutzungsrechten (Lizenzen), Verwendung von Bildern

4.1. Nutzungsrechte (Lizenzen)

4.1.1. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrechte am fotografischen Urheberrecht in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eingeräumt werden grundsätzlich nur urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Bildern. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Gelieferte bzw. elektronisch übermittelte Bilder bleiben stets Eigentum des Fotografen.

4.1.2. Für jede Nutzung sind Nutzungsrechte einzuholen. Jede Nutzung der Bilder ist honorarpflichtig. Das Honorar für die Einräumung der Nutzungsrechte bemisst sich nach der Bildhonorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (mfm).4.1.3. Die nach dem Vertrag einzuräumenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten. Die nach dem Vertrag einzuräumenden Online-Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der Einrichtung technischer Schutzmaßnahmen gemäß Ziffer 4.3.4.

4.1.4. Die Umgestaltung und/oder Bearbeitung von Bildern (z.B. Montage, Beschneidung, Kolorierung) ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Fotografen nicht zulässig.

4.1.5. Die Weitergabe von Bildern an Dritte und die Übertragung/Unterlizenzierung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte auf/an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt auch für die Weitergabe von Bildern an Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlage sowie für das Einreichen von Bildern im Rahmen der Beteiligung an Wettbewerben. Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Honorars abhängig zu machen.

4.1.6. Bei Auftragsproduktionen bleibt der Fotograf, ungeachtet des Umfangs der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte, berechtigt, die Bilder ohne jede inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung für alle in Betracht kommenden Zwecke selbst zu verwerten.

4.2. Urhebervermerk

4.2.1 Bei jeder Bildnutzung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen. Die Urhebernennung lautet: Albrecht Voss

4.3. Digitale Bildverarbeitung

4.3.1. Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.

4.3.2. Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online- Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.

4.3.3. Die dem Auftraggeber überlassenen digitalen Bilder enthalten Metadaten, sog. IPTC- Daten, mit Informationen über den Fotografen als Urheber sowie zu den Modalitäten und Bedingungen der Nutzung. Das Entfernen oder Verändern der Metadaten ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Fotografen nicht zulässig.

4.3.4. Der Auftraggeber hat technische Schutzmaßnahmen einzurichten, die den Zugang zu den ihm überlassenen Bildern beschränken und verhindern, dass die von ihm mit Zustimmung des Fotografen im Internet wiedergegebenen Bilder von Dritten insbesondere mittels Inline-Links und Frames als Embedded Content in ihre Internetseiten eingebunden werden.

4.4. Rechte Dritter

4.4.1. Der Fotograf räumt dem Auftraggeber nur Nutzungsrechte am fotografischen Urheberrecht ein. Der Auftraggeber hat die Persönlichkeits-, Datenschutz-, Urheber-, Marken-, Eigentums-, Haus- und sonstigen Schutzrechte von abgebildeten Personen odervon Inhabern der Rechte an abgebildeten Örtlichkeiten und Objekten, wie z.B. Gebäuden, Gegenständen, künstlerischen Gestaltungen, Dekorationen, Namen und Marken selbst zu beachten. Die für die Nutzung erforderlichen Einwilligungen und Freigabeerklärungen Dritter hat der Auftraggeber bei den jeweils Berechtigten selbst einzuholen. Dies gilt nicht, sofern das Vorliegen der notwendigen Einwilligungen, Freigabeerklärungen bzw. Rechte von dem Fotografen ausdrücklich in schriftlicher Form zugesichert worden ist.

4.4.2. Bei Auftragsproduktionen ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Örtlichkeiten und Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6.) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.

4.4.3. Der Auftraggeber hat den Fotografen von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung freizustellen, die aus einer Verletzung der Verpflichtung gemäß Ziffer 4.4.2. resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

4.4.4. Die Regelungen gemäß Ziffer 4.4.1. und 4.4.2. gelten auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Einwilligungs- und Freigabeerklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.

4.4.5. Ist der Auftraggeber einer Auftragsproduktion selbst Urheber oder Eigentümer der aufzunehmenden Objekte, ist er verpflichtet, in die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6.) einzuwilligen, ebenso wie in die Nutzung durch Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Auftraggeber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Objekten und Örtlichkeiten zustehen, oder aber er selbst auf Personenaufnahmen abgebildet ist.

5. Haftung und Schadensersatz

5.1. Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

5.2. Der Fotograf haftet nicht für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.

5.3. Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.5.4. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

5.5. Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Fotograf ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000 € für jedes Original und von 200 € für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotografen vorbehalten.

6. Vertragsstrafe

6.1. Bei schuldhafter unberechtigter Nutzung durch den Auftraggeber, d.h. ohne Einholung der Nutzungsrechte beim Fotografen erfolgter Nutzung eines Bildes oder ohne Zustimmung des Fotografen erfolgter Nutzung eines Bildes in Form der Archivierung (Ziffer 3.1.), Umgestaltung und/oder Bearbeitung (Ziffer 4.1.4.), Weitergabe an Dritte oder Übertragung/ Unterlizenzierung von Nutzungsrechten auf/an Dritte (Ziffer 4.1.5.) oder Entfernen oder Verändern der Metadaten (Ziffer 4.3.3.) ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 500% des gesamten vereinbarten Honorars für jeden Fall zu fordern, d.h. für jede verwirklichte unberechtigte Nutzung, wobei die Nutzung nur eines Bildes und die Verwirklichung nur einer Nutzungshandlung ausreichend ist. Eine Kumulierung findet nicht statt. Fehlt es an einer Vereinbarung zum Honorar, ist als Vertragsstrafe 500% desjenigen Honorars zu zahlen, das sich bei Anwendung der zum Zeitpunkt der unberechtigten Nutzung gültigen Bildhonorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (mfm) pro Bild für jede Nutzung ergibt. Alternativ kann der Fotograf als Vertragsstrafe 500% seines üblichen Honorars fordern, wenn er den Nachweis erbringt, dass er pro Bild für die in Frage stehende Nutzung üblicherweise ein höheres als das in der mfm-Bildhonorarliste ausgewiesene Honorar berechnet. Unabhängig davon, wie das Honorar im konkreten Fall ermittelt wird, beträgt die Vertragsstrafe mindestens 500,00 € pro Bild. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

6.2. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung schuldhaft die Benennung des Fotografen (Ziffer 4.2.1.) oder erfolgt die Benennung nicht beim Bild oder als Wasserzeichen im Bild bei der Nutzung auf Social Media-Plattformen oder auf medienweitergebenden Plattformen (Ziffer 4.2.2.), ist Ziffer 6.1. analog anzuwenden mit der Maßgabe, dass als Vertragsstrafe nicht 500%, sondern 100% des Honorars, mindestens jedoch 200,00 € pro Bild zu zahlen sind. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

7. Statut und Gerichtsstand

7.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7.2. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.